24. Oktober 2018 Comments(0)

    Sozialversicherungsbeiträge 2018

    • Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt zum 01.01.2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
    • Der für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone notwendige durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde am 26. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Zusatzbeitragssatz wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt.
    • Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 stand auf der Tagesordnung der 961. Sitzung des Bundesrates am 03.11.2017. Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst (Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen).
    • Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24.11.2017 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2018 fest.
    • Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ebenfalls zum 1. Januar 2018 von 24,8 auf 24,7 Prozent.
      Die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 stand auf der Tagesordnung der 963. Sitzung des Bundesrates am 15.12.2017. Der Bundesrat hat zugestimmt.
    • Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft gewinnt immer mehr an Bedeutung
      Für alle ab 1961 Geborenen gibt es hohe Hürden, bei Berufsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wer ernsthaft erkrankt, dem droht nicht selten der soziale Abstieg. Jeder vierte Berufstätige wird vor Rentenbeginn berufsunfähig. Burnout ist immer häufiger der Grund für das vorzeitige Ende der beruflichen Laufbahn (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und Deutsche Rentenversicherung Bund).
      Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Hinweis: Die meisten Kfz-Versicherungsverträge enden am 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende. Die Kündigung muss dem Kfz-Versicherer deshalb spätestens am Stichtag 30. November vorliegen (KFZ-Versicherungsvergleich).
    Beitragssätze zur Sozialversicherung 2018 Werte
    Krankenversicherung
    Online-Tarifvergleich gesetzliche Krankenversicherung
    Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
    Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
    Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
    Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr …).
    Anfrage zur Krankenzusatzversicherung
    Allgemeiner Beitragssatz
    14,60% + X

    Arbeitnehmer: 7,30% + X
    Arbeitgeber: 7,30%
    Ermäßigter Beitragssatz
    14,0% + X

    Arbeitnehmer: 7,00% + X
    Arbeitgeber: 7,00%
    Pflegeversicherung
    Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ist ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen.
    Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen bis 2022 stabil bleiben (Sechster Pflegebericht der Bundesregierung).
    In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
    2,55%
    Arbeitnehmer: 1,275%
    Arbeitgeber: 1,275%
    Besonderheit in Sachsen:
    Arbeitnehmer: 1,775%
    Arbeitgeber: 0,775%
    Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
    (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
    Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
    Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,275% + 0,25% = 1,525%
    Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,775% + 0,25% = 2,025%
    0,25%
    Rentenversicherung
    Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent.
    18,60%
    Arbeitnehmer: 9,30%
    Arbeitgeber: 9,30%
    Knappschaftliche Rentenversicherung
    Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
    In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 1. Januar 2018 von 24,8 auf 24,7 Prozent.
    24,70%
    Arbeitnehmer: 9,30%
    Arbeitgeber: 15,40%
    Arbeitslosenversicherung
    Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2018.
    3,00%
    Arbeitnehmer: 1,50%
    Arbeitgeber: 1,50%
    Insolvenzgeldumlage
    Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt zum 01.01.2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.
    0,06%

     

    Quelle:

    https://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2018.html