3. Januar 2017 Comments(0)

    Mifid II seit 3. Januar 2017

    So werden künftig höhere Anforderungen an die Eignung (Suitability) des Privatkunden in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung gestellt. Der Vermittler muss noch stärker als bisher die Geeignetheit seiner Anlageempfehlungen sowie die Angemessenheit der Anlage prüfen. Die Anlageempfehlung muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und sollte zudem im Kontext der Markt- und Renditeerwartungen des Anlegers stehen.

    Abzufragen sind im Rahmen dieser Prüfung die finanziellen Verhältnisse. Aus diesen Erkenntnissen ist die Risikotoleranz, also die Höhe der Kursverluste, die der Kunde gegebenenfalls finanziell vertragen kann, abzuleiten. Zudem muss geprüft werden, ob die Eignung der Anlageempfehlung im Kontext des Erfahrungs- und Verständnishorizontes eines Anlegers steht (Appropriateness-Test).

    Weiterhin ist der Berater dazu angehalten, dem Kunden sämtliche Kosten der Beratung offenzulegen. Hierzu gehören sowohl die Kosten der Anlageberatung als auch die Kosten des empfohlenen Finanzinstruments und die Art und Weise der vorgesehenen Zahlung, einschließlich Zahlungen von dritter Seite (zum Beispiel Zuwendungen/Provisionen in Form von Abschluss- und Bestandsprovisionen), wodurch eine Erhöhung des Anlegerschutzniveaus gewährleistet werden soll.

     

    Quelle: Zeitschrift „Das Investment“